Kostenerstattung für gesetzlich versicherte
Patientinnen und Patienten
Da ich als privat niedergelassene Psychotherapeutin in freier Praxis arbeite, ist keine direkte Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen möglich.
Es kann aber über das sog. Kostenerstattungsverfahren eine Kostenübernahme erwirkt werden. Nach § 13 Absatz 3 SGB V sind Krankenkassen dazu verpflichtet, für die Kosten der Behandlung ihrer Versicherten aufzukommen, wenn hierfür eine Indikation und Notwendigkeit besteht.
Wenn Sie bereits bei mehreren kassenzugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten aufgrund langer Wartezeiten vergeblich versucht haben, einen Therapieplatz zu bekommen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenerstattung für eine außervertragliche Psychotherapie bei Ihrer Krankenkasse zu stellen. Von einem niedergelassenen Psychotherapeuten / Arzt müssen Sie sich durch eine sogenannte Notwendigkeitsbescheinigung (PTV11) bestätigen lassen, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Heilbehandlung (Psychotherapie) vorliegen.
Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde vermittelt z.B. die Terminservicestelle der KV unter 116117.
Bitte kontaktieren Sie mich, wenn Sie dazu Fragen haben und wir vereinbaren einen Termin zu einem unverbindlichen Vorgespräch, in dem ich Sie über den weiteren Ablauf konkret beraten kann.